Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Die Bestellung von Waren oder Leistungen erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen. Die Auftragsbestätigung bedeutet stets, dass Einverständnis mit der Geltung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen besteht; die Annahme der Ware oder Leistung in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen ist kein Anerkenntnis entgegenstehender Bedingungen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch bei nachfolgender Bestellung als vereinbarter Vertragsinhalt.
2. Im Einzelfall mit dem Verkäufer vereinbarte Abreden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Rechtsverbindliche Erklärungen sind schriftlich abzugeben.
3. Für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms 2000 anzuwenden.
4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
1. Bestellungen sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Wir halten uns an unsere schriftlichen Bestellungen zwei Wochen ab Bestelldatum gebunden. Auftragsbestätigungen, die wir nach Ablauf dieser Frist erhalten, gelten als neues Angebot, das unserer schriftlichen Annahme bedarf.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung des § 7 Abs. 4.
3. Angebote werden durch uns nicht vergütet. Jeglicher Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Beantwortung von Anfragen oder der Unterbreitung von Angeboten ist an die Abteilung unseres Unternehmens zu richten, von der die Anfrage stammt. In dem Schriftverkehr sind unser jeweiliges Bearbeitungskennzeichen sowie das Datum unserer Anfrage anzugeben. Die Angebote des Lieferanten müssen die Waren und Konditionen wiedergeben, die sich aus unserer Anfrage ergeben.
§ 4 Gefahrenübergang – Dokumente
1. In jedem Fall geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung erst mit der Übergabe der Ware an dem aus der Bestellung hervorgehenden Lieferort auf uns über.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der Waren spätestens 2 Wochen vor Lieferung abzugeben. Lieferanten mit Sitz in Deutschland oder anderen EU-Mitgliedstaaten haben uns für alle Waren, die die Ursprungsregeln im Präferenzverkehr der EU erfüllen, eine Lieferantenerklärung gemäß der VO (EG) Nr. 1207/2001 zur Verfügung zu stellen. Für regelmäßige und über einen längeren Zeitraum gelieferte Waren mit Präferenzursprung kann eine Langzeitlieferantenerklärung (möglichst für ein Kalenderjahr) abgegeben werden. Ein Ursprungswechsel ist uns vom Lieferanten unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Auf Anfrage hat uns der Lieferant seine Angaben zum Warenursprung mittels eines zollamtlich bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen.
3. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel in zweifacher Ausfertigung beizufügen. In allen Versandunterlagen und auf der äußeren Verpackung sind Lieferanten- Nr., Bestell-Nr., Materialbezeichnung und Material-Nr., Chargen-Nr., Brutto- und Netto-Kilo-Gewicht, Anzahl und Art der Verpackung (Einweg/Mehrweg), sowie Abladestelle, Warenempfänger und Aufstellungsbau vollständig aufzuführen; unterlässt der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten; dies gilt nicht, sofern der Lieferant das Fehlen oder die Fehlerhaftigkeit der Angaben nicht zu vertreten hat und dies nachweist.
4. Einzelgebinden sind mit der Materialbezeichnung, Material-Nr., Serien-Nr. und Nettogewicht zu kennzeichnen. Sofern wir den Lieferanten bei der Bestellung dazu auffordern, muss dieser Paletten verwenden, die dem IPPC Standard entsprechen.
5. Der Lieferant haftet für sämtliche Nachteile und Kosten, die uns durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätet abgegebene Lieferantenerklärung entstehen, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
6. Auf unser Verlangen hat der Lieferant Ursprungszeugnisse, die für den Handel mit den gelieferten Waren benötigt werden, unverzüglich zu beschaffen oder zur Verfügung zu stellen.
7. Der Lieferant übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung zoll- und außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften, wenn er die Waren einführt oder nach Deutschland (Binnenmarktverkehr) verbringt.
§ 5 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie verstehen sich – soweit nicht anders vereinbart – einschließlich der Anlieferung frei Haus der von uns genannten Empfangsstellen einschließlich handelsüblicher Verpackung, Roll- und Lagergeld sowie etwaiger Zollgebühren. Die Versandkosten trägt in jedem Fall der Lieferant, auch wenn wir eine besondere Versandart wünschen. Der Lieferant hat auf seine Kosten die Verpackung zurückzunehmen und zu entsorgen, sofern er durch uns bis zur Bezahlung der Lieferung zur Rücknahme aufgefordert wird.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Die Rechnungen müssen weiterhin eine genaue Spezifikation der abgerechneten Lieferung nach Stückzahl, Maßen und Gewicht sowie im Falle der Lieferung von Photovoltaikmodulen deren Leistungsparameter wiedergeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
4. Rechnungen müssen für Zwecke der Intrahandelsstatistik und der Präferenzkalkulation für jede Ware die achtstellige Warennummer (gem. aktuellem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik) wiedergeben.
5. Rechnungen können außerdem nur dann bearbeitet werden, wenn die auftraggebende Abteilung, die Auftragsnummer sowie das Datum des Auftrages aus der Rechnung hervorgehen.
6. Rechnungen sind getrennt von der Sendung direkt an die in der Bestellung angegebene Rechnungsadresse zu senden.
7. Der Lieferant ist verpflichtet, uns Rechnungen unverzüglich nach Lieferung in 2-facher Ausfertigung vorzulegen. Die Rechnungen müssen prüffähig sein, Abschriften sind gesondert zu kennzeichnen. Der Lieferant ist weiterhin verpflichtet, uns Rechnungen zu Monatslieferungen bis zum 3. Tag des Folgemonats vorzulegen. Im Falle von Abweichungen von Gewichten und Leistungsparametern werden allein durch uns gemessene Gewichte und Leistungsparameter anerkannt. Verrechnungen erfolgen unter Zugrundelegung der von uns ermittelten Mengen, Maße, Leistungsparameter und Stückzahlen. Dem Lieferanten steht es frei, die von ihm ermittelten Mengen, Maße, Leistungsparameter und Stückzahlen nachzuweisen.
8. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Wareneingang und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Wareneingang und Rechnungserhalt netto. Die 14-tägige Frist für den Skontoabzug beginnt nicht vor dem Tag, an dem wir eine Rechnung des Lieferanten, die die Angaben gemäß Abs. 3 beinhaltet, erhalten; dies gilt nicht, sofern der Lieferant das Fehlen oder die Fehlerhaftigkeit der Angaben nicht zu vertreten hat und dies nachweist.
9. Unsere Verpflichtung zur Zahlung des Preises setzt voraus, dass die Ware vollständig und mangelfrei bei uns eingeht.
Bei vorzeitiger Abnahme von Lieferungen beginnt die Zahlungsfrist erst ab bestellungsgemäßem Liefertermin und Eingang einer den o. g. Anforderungen entsprechenden Rechnung.
10. Wir sind nicht verpflichtet, Nachnahmesendungen entgegenzunehmen. Kosten die im Zusammenhang mit Nachnahmesendungen entstehen, sind durch den Lieferanten zu tragen.
11. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
§ 6 Schutzrechte
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden, sofern er dies zu vertreten hat.
2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; dieser Anspruch setzt ein Verschulden des Lieferanten voraus. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwel che Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten, die im Falle eines Verschuldens des Lieferanten besteht, bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
1. Sofern wir Gegenstände beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt, der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3. An unseren Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigenen Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Etwaige Störfälle hat der Lieferant uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung diese Vertrages für einen Zeitraum von weiteren drei Jahren; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
5. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 8 Qualitätsveränderung – Qualitätssicherung – Prüfungen
1. Falls sich beim Lieferanten innerhalb der Abwicklung eines Vertrages oder bei einer Neubelieferung im Verhältnis zu früheren Lieferungen der gleichen Ware Ausgangsmaterialien ändern, die für die vertragsgemäße Beschaffenheit von Bedeutung sind, ist er verpflichtet, uns die unverzüglich mitzuteilen.
2. Verletzt der Lieferant seine Pflicht gemäß Abs. 1, ist er uns zum Ersatz eines hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Wir sind in diesem Fall darüber hinaus zum Rücktritt berechtigt.
3. Der Lieferant wird eine wirksame Qualitätssicherung durchführen, aufrechterhalten und uns nach Aufforderung nachweisen. Der Lieferant wird auf unser Verlangen hin ein Qualitätssicherungssystem gemäß DIN ISO 9000 ff. oder gleichwertiger Art anwenden.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die wesentliche Maßnahmen der Qualitätssicherung zu führen. Er ist weiter verpflichtet, über alle Tests entsprechende Aufzeichnungen zu führen, die im Rahmen dieser Qualitätssicherungsvereinbarung durchgeführt worden sind. Die Unterlagen sind zehn Jahre nach ihrer Erstellung aufzubewahren. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir Einsicht in die Aufzeichnungen nehmen.
5. Während der gewöhnlichen Geschäfts- und Betriebszeiten sind wir berechtigt, nach vorheriger Anmeldung Qualitätsaudits beim Lieferanten durchzuführen. Diese dienen dem Zweck, Effizienz und Genauigkeit des Qualitätssicherungssystems nachzuweisen. Die Durchführung solcher Audits hat nicht zur Folge, dass die vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Verantwortlichkeit des Lieferanten im Hinblick auf die Qualität der hergestellten und gelieferten Produkte in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird, es sei denn, die Beeinträchtigung der Qualität ist auf eine Vorgabe von uns zurückzuführen.
6. Der Lieferant ist gehalten, ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem auch mit seinen Zulieferern zu vereinbaren.
7. Sofern in der Vergangenheit Qualitätsprobleme aufgetreten sind, sind wir auch zu gelegentlichen unangemeldeten Kontrollen berechtigt.
8. Überprüfungen werden durch Mitarbeiter unserer für Qualitätssicherung zuständigen Abteilung durchgeführt, die gegenüber Dritten zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
9. Im Falle eines geheimen Fertigungs- oder Kontrollverfahrens hat sich die Prüfung auf eine Ergebniskontrolle einer ausreichend großen Stückzahl zu beschränken, soweit unsere Kontrollrechte dadurch gewahrt werden. Ist eine ausreichende Kontrolle nur bei Erlangung geheimer Informationen gewährleistet, wird die Einhaltung des Qualitätsstandards durch einen Sachverständigen des TÜV, welcher durch dessen Leitung zu benennen ist, überprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird beiden Parteien zugeleitet.
10. Sind bestimmte Prüfungen vereinbart, zeigt der Lieferant die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vorher an und legt mit uns einen Prüftermin fest. Ist der Vertragsgegenstand zu dem vereinbarten Prüftermin aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht prüfbereit oder erfordern Mängel des Vertragsgegenstandes wiederholte oder weitere Prüfungen, hat uns der Lieferant hierdurch entstehende Aufwendungen zu ersetzen.
11. Hat der Lieferant Werkstoff- oder Prüfnachweise zu erbringen, so trägt er hierfür die Kosten. Die Werkstoff- und/oder Prüfnachweise müssen im Zeitpunkt der Lieferung vorliegen.
12. Prüfungen sowie die Vorlage von Nachweisen berühren nicht unsere vertraglichen oder gesetzlichen Abnahme- und Gewährleistungsrechte.
§ 9 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
1. Die Zahlung des vereinbarten bzw. abgerechneten Preises stellt kein Anerkenntnis der Lieferung als vertragsgerecht oder mangelfrei dar.
2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Dies setzt voraus, dass es uns wegen der besonderen Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine angemessene Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen.
4. Modifikationen, die im Zusammenhang mit unseren Bestellungen an der Ware vorgenommen werden, wirken sich jeweils ausschließlich auf die jeweilige Einzelbestellung aus. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, führen derartige Modifikationen nicht zu einer Änderung der den weiteren Verträgen zugrunde zu legenden Produkteigenschaft.
5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
§ 10 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhange mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.
§ 11 Gerichtsstand - Rechtswahl- Erfüllungsort
1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss der Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG).
3. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Conergy Deutschland GmbH
Stand: Februar 2010