Conergy Solaranlagen
 Home        Kontakt        International       Conergy Group 
Photovoltaik LeistungenConergy PrivatkundenGewerbekundenFachpartnerAktuellesService
Home
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Conergy AG

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. nsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
  3. Für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms 2000 anzuwenden.
  4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

  1. Bestellungen sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von einer Woche unsere Bestellung durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung anzunehmen.
  2. Angebote werden durch uns nicht vergütet. Jeglicher Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Beantwortung von Anfragen oder der Unterbreitung von Angeboten ist an die Abteilung unseres Unternehmens zu richten, von der die Anfrage stammt. In dem Schriftverkehr sind unser jeweiliges Bearbeitungskennzeichen sowie das Datum unserer nfrage anzugeben. Die Angebote des Lieferanten müssen die Waren und Konditionen wiedergeben, die sich aus unserer Anfrage ergeben.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten; insoweit gilt ergänzend die Regelung des § 10 Abs. 4.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ an den, in der Bestellung angegebenen, Lieferort, einschließlich Verpackung ein. Der Lieferant hat auf seine Kosten die Verpackung zurückzunehmen und zu entsorgen, sofern er durch uns bis zur Bezahlung der Lieferung zur Rücknahme aufgefordert wird.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
  3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Die Rechnungen müssen weiterhin eine genaue Spezifikation der abgerechneten Lieferung nach Stückzahl, Maßen und Gewicht sowie im Falle der Lieferung von Photovoltaikmodulen deren Leistungsparameter wiedergeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  4. Rechnungen müssen für Zwecke der Intrahandelsstatistik und der Präferenzkalkulation für jede Ware die achtstellige Warennummer (gem. aktuellem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik) wiedergeben.
  5. Rechnungen können weiterhin nur dann bearbeitet werden, wenn die auftraggebende Abteilung sowie das Datum des Auftrages aus der Rechnung hervorgehen.
  6. Rechnungen sind getrennt von der Sendung direkt bei unserer Rechnungsprüfung an die in der Bestellung angegebene Rechnungsadresse zu senden.
  7. Der Lieferant ist verpflichtet, uns Rechnungen unverzüglich nach Lieferung in 2-facher Ausfertigung vorzulegen. Die Rechnungen müssen prüffähig sein, Abschriften sind gesondert zu kennzeichnen. Der Lieferant ist weiterhin verpflichtet, uns Rechnung zu Monatslieferungen bis zum 3. Tag des Folgemonats vorzulegen. Im Falle von Abweichungen von Gewichten und Leistungsparametern werden allein durch uns gemessene Gewichte und Leistungsparameter anerkannt. Verrechnungen erfolgen unter Zugrundelegung der von uns ermittelten Mengen, Maße, Leistungsparameter und Stückzahlen. Dem Lieferanten steht es frei, die von ihm ermittelten Mengen, Maße, Leistungsparameter und Stückzahlen nachzuweisen.
  8. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Die 14-tägige Frist für den Skontoabzug beginnt nicht vor dem Tag, an dem wir eine Rechnung des Lieferanten, die die Angaben gemäß Abs. 3 beinhaltet, erhalten; dies gilt nicht, sofern der Lieferant das Fehlen oder die Fehlerhaftigkeit der Angaben nicht zu vertreten hat und dies nachweist.
  9. Unsere Verpflichtung zur Zahlung des Preises setzt voraus, dass die Ware vollständig und mangelfrei bei uns eingeht.
  10. Bei vorzeitiger Abnahme von Lieferungen beginnt die Zahlungsfrist erst ab bestellungsgemäßem Liefertermin und Eingang einer den o. g. Anforderungen entsprechenden Rechnung zu laufen.
  11. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
  12. Wir sind nicht verpflichtet, Nachnahmesendungen entgegenzunehmen. Kosten, die im Zusammenhang mit Nachnahmesendungen entstehen, sind durch den Lieferanten zu tragen.
  13. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Lieferzeit

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns vor jeder Auslieferung von Waren schriftlich oder fernschriftlich über den bevorstehenden Warenausgang zu unterrichten. Die Nachricht hat die genaue Spezifikation der Ware, insbesondere die auszuliefernden Stückzahlen sowie unsere Bestellnummer auszuweisen. Der Lieferant hat seiner Verpflichtung zur Benachrichtigung entsprochen, wenn uns die Nachricht vor Eingang der Ware zugeht.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  4. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Weiterhin sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente

  1. In jedem Fall geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung erst mit der Abnahme der Ware an dem aus der Bestellung hervorgehenden Lieferort auf uns über.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten; dies gilt nicht, sofern der Lieferant das Fehlen oder die Fehlerhaftigkeit der Angaben nicht zu vertreten hat und dies nachweist.
  3. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel in zweifacher Ausfertigung beizufügen. In allen Versandunterlagen und auf der äußeren Verpackung sind Lieferanten- Nr., Bestell-Nr., Materialbezeichnung und Material-Nr., Chargen-Nr., Brutto- und Netto-Kilo-Gewicht, Anzahl und Art der Verpackung (Einweg/Mehrweg) sowie  Abladestelle, Warenempfänger und Aufstellungsbau vollständig aufzuführen. Einzelgebinde sind mit der Materialbezeichnung, Material- Nr., Seriennummer und Nettogewicht  zu kennzeichnen. Sofern wir den Lieferanten bei der Bestellung dazu auffordern, muss dieser Paletten verwenden, die dem IPPC Standard entsprechen.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, uns eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der Waren spätestens 2 Wochen vor Lieferung abzugeben. Lieferanten mit Sitz in Deutschland oder anderen EU-Mitgliedstaaten haben uns für alle Waren, die die Ursprungsregeln im Präferenzverkehr der EU erfüllen, eine Lieferantenerklärung gemäß der VO (EG) Nr. 1207/2001 zur Verfügung zu stellen. Für regelmäßig und über einen längerfristigen Zeitraum gelieferte Waren mit Präferenzursprung kann eine Langzeitlieferantenerklärung (möglichst für ein Kalenderjahr) abgegeben werden. Ein Ursprungswechsel ist uns vom Lieferanten unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Auf Anfrage hat uns der Lieferant seine Angaben zum Warenursprung mittels eines zollamtlich bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen.
  5. Der Lieferant haftet für sämtliche Nachteile und Kosten, die uns durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätet abgegebene Lieferantenerklärung entstehen, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  6. Auf unser Verlangen hat der Lieferant Ursprungszeugnisse, die für den Handel mit den gelieferten Waren benötigt werden, unverzüglich zu beschaffen oder zur Verfügung zu stellen.
  7. Der Lieferant übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung zoll- und außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften, wenn er die Waren einführt oder nach Deutschland (Binnenmarktverkehr) verbringt.

§ 6 Qualitätsveränderung – Qualitätssicherung – Prüfungen

  1. Falls sich beim Lieferanten innerhalb der Abwicklung eines Vertrages oder bei einer Neubelieferung im Verhältnis zu früheren Lieferungen der gleichen Ware Ausgangsmaterialien ändern, die für die vertragsgemäße Beschaffenheit von Bedeutung sind, ist er verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen.
  2. Verletzt der Lieferant seine Pflicht gemäß Absatz 1, ist er uns zum Ersatz eines hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Wir sind in diesem Fall darüber hinaus zum Rücktritt berechtigt.
  3. Der Lieferant wird eine wirksame Qualitätssicherung durchführen, aufrechterhalten und uns nach Aufforderung nachweisen. Der Lieferant wird auf unser Verlangen hin ein Qualitätssicherungssystem gemäß DIN ISO 9000 ff. oder gleichwertiger Art anwenden.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die Einzelheiten zu führen. Er ist weiter verpflichtet, über alle Tests entsprechende Aufzeichnungen zu führen, die im Rahmen dieser Qualitätssicherungsvereinbarung durchgeführt worden sind. Die Unterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir Einsicht in die Aufzeichnungen nehmen.
  5. Während der gewöhnlichen Geschäfts- und Betriebszeiten sind wir berechtigt, nach vorheriger Anmeldung Qualitätsaudits beim Lieferanten durchzuführen. Diese dienen dem Zweck, Effizienz und Genauigkeit des Qualitätssicherungssystems nachzuweisen. Die Durchführung solcher Audits hat nicht zur Folge, dass die alleinige Verantwortlichkeit des Lieferanten im Hinblick auf die Qualität der hergestellten und gelieferten Produkte in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.
  6. Der Lieferant ist gehalten, ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem auch mit seinen Zulieferanten zu vereinbaren.
  7. Sofern in der Vergangenheit Qualitätsprobleme aufgetreten sind, sind wir auch zu gelegentlichen unangemeldeten Kontrollen berechtigt.
  8. Überprüfungen werden durch Mitarbeiter unserer für Qualitätssicherung zuständigen Abteilung durchgeführt, die gegenüber Dritten zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Jede Vertragspartei trägt die ihr durch die Prüfung entstehenden Aufwendungen.
  9. Im Falle eines geheimen Fertigungs- oder Kontrollverfahrens, hat sich die Prüfung auf eine Ergebniskontrolle einer ausreichend großen Stückzahl zu beschränken, soweit unsere Kontrollrechte dadurch gewahrt werden. Ist eine ausreichende Kontrolle nur bei Erlangung geheimer Informationen gewährleistet, wird die Einhaltung des Qualitätsstandards durch einen Sachverständigen des TÜV, welcher durch dessen Leitung zu benennen ist, überprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird beiden Parteien zugeleitet.
  10. Sind bestimmte Prüfungen vereinbart, zeigt der Lieferant die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vorher an und legt mit uns einen Prüftermin fest. Ist der Vertragsgegenstand zu dem vereinbarten Prüftermin aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht prüfbereit oder erfordern Mängel des Vertragsgegenstandes wiederholte oder weitere Prüfungen, hat uns der Lieferant hierdurch entstehende Aufwendungen zu ersetzen.
  11. Hat der Lieferant Werkstoff- und/oder Prüfnachweise zu erbringen, so trägt er hierfür die Kosten. Die Werkstoff- und/oder Prüfnachweise müssen im Zeitpunkt der Lieferung vorliegen.
  12. Prüfungen sowie die Vorlage von Nachweisen berühren nicht unsere vertraglichen oder gesetzlichen Abnahme- und Gewährleistungsrechte.

§ 7 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

  1. Der Einwand der verspäteten Untersuchung und Mängelrüge ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für offene Mängel. Die Zahlung des vereinbarten bzw. abgerechneten Preises stellt kein Anerkenntnis der Lieferung als vertragsgerecht oder mangelfrei dar.
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Dies setzt voraus, dass es uns wegen der besonderen Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine angemessene Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen.
  4. Modifikationen, die im Zusammenhang mit unseren Bestellungen an der Ware vorgenommen werden, wirken sich jeweils ausschließlich auf die jeweilige Einzelbestellung aus. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, führen derartige Modifikationen nicht zu einer Änderung der den weiteren Verträgen zugrunde zu legenden Produkteigenschaft.
  5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 8 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Dekkungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 9 Schutzrechte

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden, sofern er dies zu vertreten hat.
  2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; dieser Anspruch setzt ein Verschulden des Lieferanten voraus. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten, die im Falle eines Verschuldens des Lieferanten besteht, bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 10 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung

  1. Sofern wir Gegenstände beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  3. An unseren Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur der Werkzeuge tragen die Vertragspartner je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel der vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie ausschließlich vom Lieferanten zu tragen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages für einen Zeitraum von weiteren drei Jahren; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
  5. Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf  Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 11 Gerichtsstand - Rechtswahl- Erfüllungsort

  1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Stand: Juni 2007

Druckversion Druckversion Weiterempfehlen Seite weiterempfehlen
Download
Allgemeine Einkaufsbedingungen
pdf: 0,05 MB
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Conergy SolarModule GmbH & Co. KG
pdf: 0,06 MB

Kontakt
Ihr direkter Draht zu uns:
Kontaktanfrage
Kunden-Hotline: 0180-555 39 55
(0,14 €/Min. aus dem Festnetz, Mobilfunk maximal 0,42 €/Min.)
Nach obenNach oben